Volksschule

ELTERNVEREIN – STATUTEN

AKTUELLES

STATUTEN

Hier finden Sie die Statuten des Elternvereins der Volksschule des Instituts Neulandschulen in Grinzing

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Elternverein der Volksschule des Instituts Neulandschulen in Grinzing“. Er hat seinen Sitz in 1190 Wien, Alfred Wegener-Gasse 10-12 und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§2 Zweck

Der Verein hat die Aufgabe, die Elterninteressen hinsichtlich aller mit dem Schulbesuch der Kinder zusammenhängenden Fragen zu wahren. Er soll im Interesse einer Schulpartnerschaft als Bindeglied zwischen Schule, Kindern und Eltern fungieren und so durch seine Aktivitäten eine tragfähige gemeinsame Gesprächsbasis schaffen. Der Verein hat insbesondere auch die Aufgabe, gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken und über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (z. b. Sicherung von Schulwegen, Freizeitmöglichkeiten etc.) zu unterstützen. Der Verein hat außerdem die Aufgabe, an der Finanzierung und Organisation von Lehrmitteln, Unterrichtsmaterialen, Kursen, schulischen Veranstaltungen u. dgl. mitzuwirken.

§3 Aktivitäten

Der Verein erreicht die im §2 aufgeführten Ziele durch

1.Veranstaltungen, die der Kommunikation und Information aller Betroffenen dienen,

2.Finanzielle Unterstützungen von und Mitwirkung an Vorhaben im Sinne des Vereinszwecks.

§4 Mitgliedschaft

1.Mitglieder können Eltern oder Erziehungsberechtigte sein, deren Kind(er) Schüler oder Schülerinnen der Volksschule des Instituts Neulandschulen in Grinzing sind. Die Mitgliedschaft wird durch Erklärung der Aufnahmewerber begründet, insbesondere durch erstmalige Einzahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrages. Unabhängig von der Zahl der Eltern oder Erziehungsberechtigen eines Kindes und unabhängig von der Zahl der an der Schule befindlichen Kinder einer Familie ist der jährliche Mitgliedsbeitrag nur einmal zu bezahlen.

2.Für jedes Kind gebührt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten bei Abstimmungen und Wahlen gemeinsam eine Stimme. Diese Stimme kann von den Eltern oder Erziehungsberechtigten nur einheitlich ausgeübt werden. Unter mehreren Eltern oder Erziehungsberechtigten eines Kindes entscheidet die Mehrheit nach Köpfen über diese Stimmabgabe. Nimmt/Nehmen an Wahlen oder Abstimmungen nur einer oder einzelne von mehreren Elternteilen oder Erziehungsberechtigten eines Kindes teil, gilt dieser/gelten diese in Ansehung des betreffenden Kindes gegenüber dem Verein als zur Abgabe der gemeinsamen Stimme ermächtigt.

3.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder wenn kein Kind mehr die Schule besucht. Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und den dortigen Abstimmungen berechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern. Die Mitglieder des Vereins sind nach Maßgabe des §4 Ziffer 1 zur Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

§6 Finanzielle Mittel, Rechnungsjahr und Rechnungslegung

1.Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2.Das Rechnungsjahr entspricht dem Schuljahr: es dauert zwölf Monate und endet jeweils am 30. Juni jedes Kalenderjahres.

3.Der Vorstand hat zum Ende des Rechnungsjahrs innerhalb von zwei Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und an die Rechnungsprüfer zu übersenden. Im übrigen gelten für den Vorstand die Rechnungslegungsvorschriften des Vereinsgesetzes.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

•die Mitgliederversammlung

•die Delegiertenversammlung

•der Vorstand

•die Rechnungsprüfer

•die Schlichtungseinrichtung

§8 Die Mitgliederversammlung

1.Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen, sie ist spätestens 14 Tage vor Durchführung auf geeignete Weise, jedenfalls durch Aushang an der Informationstafel des Elternvereins im Schulgebäude, bekannt zu machen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann, der auch den Vorsitz führt, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter.

2.Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Gültigkeit eines Beschlusses bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine zusätzliche Stimme.

3.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

4.Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a) die Beschlussfassung über die Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstands für abgelaufenen Rechnungsjahre,

b) die Wahl des Vorstands,

c) die Wahl der Rechnungsprüfer,

d) die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags,

e) die Beschlussfassung über allfällige Anträge zu den bekanntgemachten Tagesordnungspunkten, wobei derartige Anträge an die Mitgliederversammlung schriftlich spätestens am 3. Tag vor Abhaltung der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzubringen sind,

f) die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten,

g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

5.Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder (das heißt von Mitgliedern, auf die mindestens ein Zehntel aller Stimmen im Sinne § 4 Ziffer 2 entfallen) dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

6.Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts ist die persönliche Anwesenheit des Mitglieds oder eine schriftliche Kandidatur erforderlich.

§9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich innerhalb der ersten vier Monate des neuen Rechnungsjahres stattzufinden. Ihr obliegen zumindest die in § 8 Ziffer 4 lit. A) bis d) angeführten Gegenstände.

2.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Obmann, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, bei Vorliegen wichtiger Gründe oder auf Verlangen mindestens ein Zehntel der Mitglieder (das heißt von Mitgliedern, die auf mindestens ein Zehntel aller Stimmen im Sine § 4 Ziffer 2 entfallen), auf Verlangen des Vorstandes oder auf Verlangen der Delegiertenversammlung einzuberufen. Die Bestimmungen des §8 gelten sinngemäß. Das Recht der Rechnungsprüfer gemäß §21 Abs. 5 Vereinsgesetz, unter den dort genannten Voraussetzungen vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen oder eine solche selbst einzuberufen, bleibt hiervon unberührt.

§10 Die Delegiertenversammlung

1.Die Delegiertenversammlung besteht aus den nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes gewählten Klassenelternvertretern und deren Stellvertretern, soferne sie Mitglieder des Vereins sind, sowie den Vorstandsmitgliedern, soweit sie nicht ohnehin Klassenelternvertreter oder deren Stellvertreter sind.

2.Der Delegiertenversammlung obliegt die Festlegung von Grundzügen für die Geschäftsführung des Vereins.

3.Die Einberufung erfolgt durch den Obmann, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter.

4.Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu.

5.Bezüglich Einberufung, Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Gültigkeit eines Beschlusses und Protokoll gelten § 8 Ziffer 1 bis 3 und § 9 sinngemäß.

§11 Der Vorstand

1.Der Vorstand wird jeweils bis zu Beendigung jener ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das laufende Rechnungsjahr beschließt, von der Mitgliederversammlung gewählt.

2.Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, dem Obmann, dem Kassier und dem Schriftführer, jeweils einem Stellvertreter dieser Funktionen sowie weiteren Personen mit oder ohne bestimmte Funktionszuordnung. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seine Funktionsperiode aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Durchführung einer Ergänzungswahl nur dann einberufen werden, wenn weniger als fünf Vorstandsmitglieder verbleiben.

3.Der Obmann führ in Kooperation mit den weiteren Vorstandsmitgliedern die Geschäfte des Vereins.

4.Der Kassier ist für die gesamte Buchhaltung und Gebarung des Vereins verantwortlich.

5.Der Schriftführer führt die in den Statuten vorgesehenen Protokolle, den gesamten Schriftverkehr des Vereins sowie die Mitgliederlisten.

6.Die jeweils stellvertretenden Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme im Vorstand und vertreten im Bedarfsfall (auch bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds gemäß Ziffer 2 Satz 2) jenes Vorstandsmitglied (Obmann, Kassier, Schriftführer), als dessen Stellvertreter sie bestellt sind.

7.Der Verein wird vom Obmann, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach außen vertreten. Verfügungen über Guthaben bei Geldinstituten bedürfen der Mitwirkung des Kassiers, im Verhinderungsfall des Kassier-Stellvertreters. Zur passiven Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied allein befugt.

8.Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich (mit Brief, Fax oder E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen, sie ist spätestens 7 Tage vor Durchführung an alle Vorstandsmitglieder abzusenden. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann, der auch den Vorsitz führt, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter. Auf die Einberufungsformalitäten kann verzichtet werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend und mit der Abhaltung der Vorstandssitzung einverstanden sind.

9.Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10.Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.

§12 Die Rechnungsprüfer

In der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer jeweils für ein Rechnungsjahr zu wählen, denen die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statuengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von sechs Wochen ab Erstellung und Zusendung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§6 Ziffer 3) sowie die Berichterstattung herüber an den Vorstand (innerhalb derselben Frist) und an die Mitgliederversammlung obliegt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfung die maßgeblichen Vorschriften des Vereinsgesetzes.

§13 Die Schlichtungseinrichtung

1.In Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet die Schlichtungseinrichtung endgültig. Die Schlichtungseinrichtung hat zu Beginn eines Verfahrens auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken. (Schlichtungsversuch)

2.Jede Streitpartei hat das Recht, zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern zu wählen, die wiederum ein weiteres als fünftes Mitglied zum Vorsitzenden wählen. Kommt über die Wahl des Vorsitzenden keine Beschlußmehrheit zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3.Die Schlichtungseinrichtung ist nach den Bestimmungen der §§ 577 ff Zivilprozessordnung als Schiedsgericht eingerichtet und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit einfach Stimmenmehrheit.

4.Die Anrufung der ordentlichen Gerichte ist ausgeschlossen.

§14 Auflösung des Vereins

1.Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung (§9) mit mindestens Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2.Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat für den Fall der beschlossenen Auflösung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen, wobei dieses nach Möglichkeit Institutionen mit ähnlichem Zielsetzungen zuzuweisen ist.

§15 Ergänzende Bestimmungen

1.Soweit diese Statuten keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Bestimmungen des Vereinsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.

2.Im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes verstehen sich alle Funktionsbezeichnungen auch in ihrer weiblichen Form.

Fassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2.10.2012

KONTAKT

Jutta Hönisch

Leitung
Birgit Schneider

Birgit Schneider

Tagesheimleitung

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